170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 68a Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Anträge
Geschäftsverkehr zwischen dem Obergericht und dem Grossen Rat
Art. 68a Grossratsgesetz; GRG · Anträge
1. Das Obergericht kann beim Grossen Rat beantragen, die Regierung zu beauftragen, eine die Justizverwaltung betreffende Verfassungs- oder Gesetzesvorlage auszuarbeiten.
2. Das Obergericht legt dem Grossen Rat solche Anträge über die Regierung vor.
3. Die Regierung darf die Anträge des Obergerichts nicht abändern. Sie kann Bemerkungen und abweichende Anträge formulieren.
4. Im Übrigen richten sich die Behandlung und die Beratung des Antrags des Obergerichts nach den Regelungen, die für die Behandlung von Aufträgen der Mitglieder des Grossen Rates gelten.