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Art. 68 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Mitwirkung

Geschäftsverkehr zwischen der Regierung und dem Grossen Rat - Aussenbeziehungen
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Art. 68 Grossratsgesetz; GRG · Mitwirkung

1. Die Regierung orientiert die jeweils zuständigen ständigen Kommissionen frühzeitig über anstehende internationale und interkantonale Vertragsverhandlungen im Rechtssetzungsbereich.

2. Die Kommissionen stehen der Regierung während den Vertragsverhandlungen beratend zur Seite und können dieser Vorschläge zum Inhalt der Verträge unterbreiten.

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