170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 67 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Information
Geschäftsverkehr zwischen der Regierung und dem Grossen Rat - Aussenbeziehungen
Art. 67 Grossratsgesetz; GRG · Information
1. Die Regierung informiert den Grossen Rat in dessen Kompetenzbereich laufend und umfassend über wichtige Vorhaben im Bereich der internationalen und interkantonalen Zusammenarbeit sowie über den Stand von Verhandlungen.