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Art. 67 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Information

Geschäftsverkehr zwischen der Regierung und dem Grossen Rat - Aussenbeziehungen
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Art. 67 Grossratsgesetz; GRG · Information

1. Die Regierung informiert den Grossen Rat in dessen Kompetenzbereich laufend und umfassend über wichtige Vorhaben im Bereich der internationalen und interkantonalen Zusammenarbeit sowie über den Stand von Verhandlungen.

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