170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 66 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Stellungnahme
Geschäftsverkehr zwischen der Regierung und dem Grossen Rat - Besondere Berichte
Art. 66 Grossratsgesetz; GRG · Stellungnahme
1. In einer eigenen Erklärung kann der Grosse Rat zu Berichten der Regierung gemäss Artikel 65 in einer allgemeinen Würdigung und zu einzelnen Teilen Stellung nehmen.
2. Der Grosse Rat nimmt von solchen Berichten zustimmend, ablehnend, in Form einer Erklärung oder ohne Stellungnahme Kenntnis.