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Art. 66 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Stellungnahme

Geschäftsverkehr zwischen der Regierung und dem Grossen Rat - Besondere Berichte
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Art. 66 Grossratsgesetz; GRG · Stellungnahme

1. In einer eigenen Erklärung kann der Grosse Rat zu Berichten der Regierung gemäss Artikel 65 in einer allgemeinen Würdigung und zu einzelnen Teilen Stellung nehmen.

2. Der Grosse Rat nimmt von solchen Berichten zustimmend, ablehnend, in Form einer Erklärung oder ohne Stellungnahme Kenntnis.

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