170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 64a Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Information
Geschäftsverkehr zwischen der Regierung und dem Grossen Rat - Rechtsetzung
Art. 64a Grossratsgesetz; GRG · Information
1. In Botschaften an den Grossen Rat zu Teil- oder Totalrevisionen von Gesetzen macht die Regierung nähere Ausführungen über den Inhalt einer vorgesehenen regierungsrätlichen Ausführungsverordnung.
2. Soweit möglich, unterbreitet die Regierung den Entwurf zur regierungsrätlichen Ausführungsverordnung der zuständigen Kommission zur Information.