Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.100 LGCGRG CH-GR

Art. 64a Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Information

Geschäftsverkehr zwischen der Regierung und dem Grossen Rat - Rechtsetzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 64a Grossratsgesetz; GRG · Information

1. In Botschaften an den Grossen Rat zu Teil- oder Totalrevisionen von Gesetzen macht die Regierung nähere Ausführungen über den Inhalt einer vorgesehenen regierungsrätlichen Ausführungsverordnung.

2. Soweit möglich, unterbreitet die Regierung den Entwurf zur regierungsrätlichen Ausführungsverordnung der zuständigen Kommission zur Information.

← Art. 64 Grossratsgesetz; GRG Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Sessionen Art. 64b Grossratsgesetz; GRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →