170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 64 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - 5. Beschlussfassung und Aufträge
Geschäftsverkehr zwischen der Regierung und dem Grossen Rat - Politische und strategische Planungen
Art. 64 Grossratsgesetz; GRG · 5. Beschlussfassung und Aufträge
1. Die politischen Planungen der Regierung werden vom Grossen Rat zur Kenntnis genommen.
2. Der Grosse Rat kann zur Weiterführung der Planungen und zur inhaltlichen Koordination Beschlüsse fassen und der Regierung Aufträge erteilen.