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LGCGRG
CH-GR
Art. 63 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - 4. Produktgruppen und Wirkungen
Geschäftsverkehr zwischen der Regierung und dem Grossen Rat - Politische und strategische Planungen
Art. 63 Grossratsgesetz; GRG · 4. Produktgruppen und Wirkungen
1. Der Grosse Rat legt auf Antrag der Regierung und des Obergerichts für jedes Globalbudget die Produktgruppen fest.
2. Er legt die Wirkung für jede Produktgruppe und damit den beabsichtigten Nutzen fest.
3. Die Regierung und das Obergericht überprüfen periodisch die Produktgruppen und Wirkungen.