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Art. 63 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - 4. Produktgruppen und Wirkungen

Geschäftsverkehr zwischen der Regierung und dem Grossen Rat - Politische und strategische Planungen
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Art. 63 Grossratsgesetz; GRG · 4. Produktgruppen und Wirkungen

1. Der Grosse Rat legt auf Antrag der Regierung und des Obergerichts für jedes Globalbudget die Produktgruppen fest.

2. Er legt die Wirkung für jede Produktgruppe und damit den beabsichtigten Nutzen fest.

3. Die Regierung und das Obergericht überprüfen periodisch die Produktgruppen und Wirkungen.

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