170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 62a Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - 3. IAFP
Geschäftsverkehr zwischen der Regierung und dem Grossen Rat - Politische und strategische Planungen
Art. 62a Grossratsgesetz; GRG · 3. IAFP
1. Der Integrierte Aufgaben- und Finanzplan (IAFP) wird gestützt auf das Regierungsprogramm und den Finanzplan erarbeitet. Er verknüpft im Sinne einer Gesamtschau Aufgaben und Finanzen und wird als rollende Planung jährlich überarbeitet.