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Art. 61 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Instrumente 1. Politische Ziele und Leitsätze

Geschäftsverkehr zwischen der Regierung und dem Grossen Rat - Politische und strategische Planungen
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Art. 61 Grossratsgesetz; GRG · Instrumente 1. Politische Ziele und Leitsätze

1. Der Grosse Rat erlässt übergeordnete politische Ziele und Leitsätze vor jeder Planungsperiode für Regierungsprogramm und Finanzplan.

2. Diese Ziele und Leitsätze sind von der Regierung der Ausarbeitung von Regierungsprogramm und Finanzplan zugrunde zu legen.

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