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Art. 60 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Grundsatz

Geschäftsverkehr zwischen der Regierung und dem Grossen Rat - Politische und strategische Planungen
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Art. 60 Grossratsgesetz; GRG · Grundsatz

1. Der Grosse Rat und die Regierung wirken bei politischen und strategischen Planungen zusammen.

2. Grundlagen werden gemeinsam erarbeitet und genutzt und Planungen inhaltlich koordiniert.

3. Die Zuständigkeiten der einzelnen Organe bleiben gewahrt.

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