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Art. 6 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Sessionen

Wahl und Konstituierung
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Art. 6 Grossratsgesetz; GRG · Sessionen

1. Der Grosse Rat versammelt sich zu den in der Geschäftsordnung festgelegten Sessionen.

2. Zusätzliche Sessionen finden statt, wenn der Grosse Rat oder die Präsidentenkonferenz sie beschliessen, oder mindestens 20 Ratsmitglieder sie verlangen.

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