170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 6 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Sessionen
Wahl und Konstituierung
Art. 6 Grossratsgesetz; GRG · Sessionen
1. Der Grosse Rat versammelt sich zu den in der Geschäftsordnung festgelegten Sessionen.
2. Zusätzliche Sessionen finden statt, wenn der Grosse Rat oder die Präsidentenkonferenz sie beschliessen, oder mindestens 20 Ratsmitglieder sie verlangen.