170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 59 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Voraussetzungen und Verfahren
Verhandlungsgegenstände - Resolution
Art. 59 Grossratsgesetz; GRG · Voraussetzungen und Verfahren
1. In wichtigen Landesangelegenheiten kann der Grosse Rat Kundgebungen (Resolutionen) erlassen. Entwürfe zu solchen sind der Präsidentenkonferenz, auch zuhanden der Regierung, schriftlich einzureichen.
2. Sie müssen die Unterschriften von mindestens 25 Ratsmitgliedern tragen.