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Art. 58 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Geheime Wahl

Verhandlungsgegenstände - Wahlen
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Art. 58 Grossratsgesetz; GRG · Geheime Wahl

1. Wahlen im Sinne von Artikel 57 werden schriftlich und geheim durchgeführt.

2. Vom Grundsatz der schriftlichen und geheimen Wahl ausgenommen sind Wahlen in Kommissionen des Grossen Rates. Für sie gilt das offene Handmehr, sofern nicht mehr Wahlvorschläge vorliegen, als Sitze zu besetzen sind.

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