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Art. 57 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Wahlbefugnisse

Verhandlungsgegenstände - Wahlen
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Art. 57 Grossratsgesetz; GRG · Wahlbefugnisse

1. Der Grosse Rat wählt gemäss Kantonsverfassung seine Organe und Kommissionen, das Präsidium der Regierung, die Mitglieder des Obergerichts und des Justizgerichts sowie weitere Amtsinhaberinnen und -inhaber nach Massgabe der Gesetzgebung. Dabei sind die Fraktionen in der Regel entsprechend ihrer Stärke zu berücksichtigen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.

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