170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 57 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Wahlbefugnisse
Verhandlungsgegenstände - Wahlen
Art. 57 Grossratsgesetz; GRG · Wahlbefugnisse
1. Der Grosse Rat wählt gemäss Kantonsverfassung seine Organe und Kommissionen, das Präsidium der Regierung, die Mitglieder des Obergerichts und des Justizgerichts sowie weitere Amtsinhaberinnen und -inhaber nach Massgabe der Gesetzgebung. Dabei sind die Fraktionen in der Regel entsprechend ihrer Stärke zu berücksichtigen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.