170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 56 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Instruktion und Antragstellung
Verhandlungsgegenstände - Aufsichtsbeschwerden
Art. 56 Grossratsgesetz; GRG · Instruktion und Antragstellung
1. An den Grossen Rat gerichtete Aufsichtsbeschwerden gegen die Regierung werden von der Geschäftsprüfungskommission, solche gegen das Obergericht und das Justizgericht von der Kommission für Justiz und Sicherheit instruiert.
2. Die instruierende Kommission nimmt alle sachdienlichen Abklärungen vor und unterbreitet dem Grossen Rat auf die nächste Session hin Bericht und Antrag.
3. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sinngemäss Anwendung.