170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 55 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Kosten
Verhandlungsgegenstände - Beschwerden
Art. 55 Grossratsgesetz; GRG · Kosten
1. Der Grosse Rat entscheidet zugleich mit der Hauptsache auch über die Zuteilung der in erster und zweiter Instanz ergangenen Kosten sowie über Spesenvergütung an die Parteien.
2. Mutwilligen Beschwerdeführern kann er überdies eine Busse bis zu 500 Franken auferlegen.