Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.100 LGCGRG CH-GR

Art. 55 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Kosten

Verhandlungsgegenstände - Beschwerden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 55 Grossratsgesetz; GRG · Kosten

1. Der Grosse Rat entscheidet zugleich mit der Hauptsache auch über die Zuteilung der in erster und zweiter Instanz ergangenen Kosten sowie über Spesenvergütung an die Parteien.

2. Mutwilligen Beschwerdeführern kann er überdies eine Busse bis zu 500 Franken auferlegen.

← Art. 54 Grossratsgesetz; GRG Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Sessionen Art. 56 Grossratsgesetz; GRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →