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Art. 53 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Rechtsschriften

Verhandlungsgegenstände - Beschwerden
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Art. 53 Grossratsgesetz; GRG · Rechtsschriften

1. Der angefochtene Entscheid, die Beschwerdeeingabe an den Grossen Rat und die Vernehmlassungen dazu werden auf Kosten der Parteien gedruckt oder vervielfältigt und den Mitgliedern des Grossen Rates zugestellt.

2. Bei der Auferlegung der Druckkosten kann der Grosse Rat in besonderen Fällen eine Ermässigung bis zur Hälfte zu Lasten des Kantons gewähren.

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