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Art. 52 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Zuständigkeit

Verhandlungsgegenstände - Beschwerden
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Art. 52 Grossratsgesetz; GRG · Zuständigkeit

1. Der Grosse Rat beurteilt die Beschwerden, welche ihm durch das Gesetz ausdrücklich zugewiesen sind. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sinngemäss Anwendung.

2. Die Instruktion obliegt der Kommission für Justiz und Sicherheit.

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