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Art. 51 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Parlamentarische Initiative

Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse
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Art. 51 Grossratsgesetz; GRG · Parlamentarische Initiative

1. Mit der parlamentarischen Initiative kann ein ausgearbeiteter Entwurf für den Erlass, die Änderung oder Aufhebung einer Verfassungsbestimmung, eines Gesetzes, einer grossrätlichen Verordnung oder eines Grossratsbeschlusses eingereicht werden.

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