Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.100 LGCGRG CH-GR

Art. 47 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Auftrag

Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 47 Grossratsgesetz; GRG · Auftrag

1. Der Auftrag fordert die Regierung auf

a) den Grossen Rat bei der Ausübung eigener Kompetenzen zu unterstützen;

b) selber Massnahmen zu treffen.

2. Kommissionen, Fraktionen oder mindestens 20 Ratsmitglieder können einen Auftrag einbringen.

← Art. 46 Grossratsgesetz; GRG Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Sessionen Art. 48 Grossratsgesetz; GRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →