170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 47 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Auftrag
Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse
Art. 47 Grossratsgesetz; GRG · Auftrag
1. Der Auftrag fordert die Regierung auf
a) den Grossen Rat bei der Ausübung eigener Kompetenzen zu unterstützen;
b) selber Massnahmen zu treffen.
2. Kommissionen, Fraktionen oder mindestens 20 Ratsmitglieder können einen Auftrag einbringen.