170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 46 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Grundsatzbeschluss
Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse
Art. 46 Grossratsgesetz; GRG · Grundsatzbeschluss
1. Der Grosse Rat kann im eigenen Kompetenzbereich sowie zu den Planungen der Regierung Grundsatzbeschlüsse fassen.
2. Diese verpflichten das zuständige Organ, in die vorgegebene Richtung zu planen oder Lösungen zu entwickeln.
3. Grundsatzbeschlüsse können nur von Kommissionen, Fraktionen und von der Regierung eingebracht werden.