170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 44b Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Übertragung ins Internet
Allgemeine Verfahrensordnung
Art. 44b Grossratsgesetz; GRG · Übertragung ins Internet
1. Die Sitzungen des Grossen Rates werden in der Regel mit Bild und Ton ins Internet übertragen.
2. Die Übertragung wird aufgezeichnet und zum nachträglichen Abspielen im Internet zugänglich gemacht.