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Art. 44a Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Videoüberwachung

Allgemeine Verfahrensordnung
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Art. 44a Grossratsgesetz; GRG · Videoüberwachung

1. Die Räumlichkeiten im Grossratsgebäude, Chur, können auf Anordnung der Präsidentenkonferenz mittels Videokameras überwacht werden. Die Überwachung dient ausschliesslich der Klärung strafrechtlich relevanter Sachverhalte.

2. Die Videoaufnahmen werden gespeichert und sind - sofern nicht innert 72 Stunden nach dem Ende der Session eine schriftliche Verfügung eines Strafverfolgungsorgans vorliegt, die die Löschung untersagt - innert 120 Stunden nach dem Ende der Session durch das Ratssekretariat zu löschen.

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