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Art. 44 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Öffentlichkeit

Allgemeine Verfahrensordnung
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Art. 44 Grossratsgesetz; GRG · Öffentlichkeit

1. Der Grosse Rat kann ausnahmsweise beschliessen, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen. Hierüber wird in geheimer Abstimmung entschieden.

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