170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 44 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Öffentlichkeit
Allgemeine Verfahrensordnung
Art. 44 Grossratsgesetz; GRG · Öffentlichkeit
1. Der Grosse Rat kann ausnahmsweise beschliessen, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen. Hierüber wird in geheimer Abstimmung entschieden.