170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 41 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Beschlussfähigkeit
Allgemeine Verfahrensordnung
Art. 41 Grossratsgesetz; GRG · Beschlussfähigkeit
1. Um gültige Beschlüsse fassen zu können, muss wenigstens die Hälfte aller Mitglieder bei der Verhandlung und der Abstimmung anwesend sein.
2. Soweit infolge gesetzlicher Ausstandsgründe die Hälfte der Mitgliederzahl nicht erreicht wird, ist der Rat gleichwohl beschlussfähig.