Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.100 LGCGRG CH-GR

Art. 41 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Beschlussfähigkeit

Allgemeine Verfahrensordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41 Grossratsgesetz; GRG · Beschlussfähigkeit

1. Um gültige Beschlüsse fassen zu können, muss wenigstens die Hälfte aller Mitglieder bei der Verhandlung und der Abstimmung anwesend sein.

2. Soweit infolge gesetzlicher Ausstandsgründe die Hälfte der Mitgliederzahl nicht erreicht wird, ist der Rat gleichwohl beschlussfähig.

← Art. 40 Grossratsgesetz; GRG Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Sessionen Art. 42 Grossratsgesetz; GRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →