170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 40 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Stellvertretung
Allgemeine Verfahrensordnung
Art. 40 Grossratsgesetz; GRG · Stellvertretung
1. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Session des Rates teilzunehmen, so ist es durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu ersetzen. Über die Zulassung entscheidet, wenn dagegen Einspruch erhoben wird, der Rat.