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Art. 40 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Stellvertretung

Allgemeine Verfahrensordnung
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Art. 40 Grossratsgesetz; GRG · Stellvertretung

1. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Session des Rates teilzunehmen, so ist es durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu ersetzen. Über die Zulassung entscheidet, wenn dagegen Einspruch erhoben wird, der Rat.

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