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Art. 37 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - 2. Gegenüber Kommissionen

Informationsrechte und Amtsgeheimnis - Amtsgeheimnis
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Art. 37 Grossratsgesetz; GRG · 2. Gegenüber Kommissionen

1. Wenn die Behörde am Amtsgeheimnis festhält, begründet sie ihren Entscheid zuhanden der Kommission. Sie kann anstelle von Auskünften oder der Herausgabe von Akten einen besonderen Bericht erstatten.

2. Hält eine Kommission nach dem Entscheid der Behörde an ihrem Begehren auf Aktenherausgabe fest, sind ihr die Akten zu überweisen.

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