170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 37 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - 2. Gegenüber Kommissionen
Informationsrechte und Amtsgeheimnis - Amtsgeheimnis
Art. 37 Grossratsgesetz; GRG · 2. Gegenüber Kommissionen
1. Wenn die Behörde am Amtsgeheimnis festhält, begründet sie ihren Entscheid zuhanden der Kommission. Sie kann anstelle von Auskünften oder der Herausgabe von Akten einen besonderen Bericht erstatten.
2. Hält eine Kommission nach dem Entscheid der Behörde an ihrem Begehren auf Aktenherausgabe fest, sind ihr die Akten zu überweisen.