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Art. 36 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Entbindung 1. Im Allgemeinen

Informationsrechte und Amtsgeheimnis - Amtsgeheimnis
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Art. 36 Grossratsgesetz; GRG · Entbindung 1. Im Allgemeinen

1. Mitglieder der Regierung und Personen aus der Verwaltung können durch die Regierung für die Erteilung von Auskünften vom Amtsgeheimnis entbunden und zur Herausgabe von Amtsakten ermächtigt werden, die dem Amtsgeheimnis unterstehen.

2. Mitglieder der richterlichen Behörden und der weiteren unter der Aufsicht des Obergerichts stehenden Behörden können durch das Obergericht für die Erteilung von Auskünften vom Amtsgeheimnis entbunden oder zur Herausgabe von Amtsakten ermächtigt werden, die dem Amtsgeheimnis unterstehen.

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