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Art. 35 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Parlamentarische Untersuchungskommission

Informationsrechte und Amtsgeheimnis - Kommissionen
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Art. 35 Grossratsgesetz; GRG · Parlamentarische Untersuchungskommission

1. Die parlamentarische Untersuchungskommission kann

a) Personen aus der Verwaltung als Zeugen einvernehmen;

b) Auskunftspersonen befragen;

c) von Amtsstellen, Behördenmitgliedern und Personen aus der Verwaltung mündliche und schriftliche Auskünfte einholen;

d) Sachverständige beiziehen;

e) die Herausgabe sämtlicher Amtsakten verlangen, die sie zur Erfüllung ihres Auftrages benötigt;

f) Augenscheine vornehmen.

2. Für die Befragung von Zeugen gelten sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

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