170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 35 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Parlamentarische Untersuchungskommission
Informationsrechte und Amtsgeheimnis - Kommissionen
Art. 35 Grossratsgesetz; GRG · Parlamentarische Untersuchungskommission
1. Die parlamentarische Untersuchungskommission kann
a) Personen aus der Verwaltung als Zeugen einvernehmen;
b) Auskunftspersonen befragen;
c) von Amtsstellen, Behördenmitgliedern und Personen aus der Verwaltung mündliche und schriftliche Auskünfte einholen;
d) Sachverständige beiziehen;
e) die Herausgabe sämtlicher Amtsakten verlangen, die sie zur Erfüllung ihres Auftrages benötigt;
f) Augenscheine vornehmen.
2. Für die Befragung von Zeugen gelten sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung.