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Art. 34 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Kommission für Justiz und Sicherheit; besondere Informationsrechte

Informationsrechte und Amtsgeheimnis - Kommissionen
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Art. 34 Grossratsgesetz; GRG · Kommission für Justiz und Sicherheit; besondere Informationsrechte

1. Die Kommission für Justiz und Sicherheit kann im Rahmen ihrer Aufsicht bezüglich der Justizverwaltung, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung ist, vom Obergericht sowie vom Justizgericht neben den für Sachkommissionen vorgesehenen allgemeinen Informationsrechten insbesondere

a) schriftliche Berichte verlangen;

b) die Präsidentinnen oder die Präsidenten zu den Beratungen beiziehen und zu den Rechenschaftsberichten befragen;

c) die Herausgabe von Akten verlangen und in sämtliche Akten Einsicht nehmen;

d) in der Regel nach vorgängiger Orientierung der zuständigen Präsidentin oder des zuständigen Präsidenten Inspektionen vornehmen;

e) in der Regel nach vorgängiger Orientierung der zuständigen Präsidentin oder des zuständigen Präsidenten jede Person aus der Justizverwaltung oder der Behörde anhören, auch in Abwesenheit der Vorgesetzten beziehungsweise des Vorgesetzten oder der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten.

2. Die Präsidentinnen oder die Präsidenten haben der Kommission für Justiz und Sicherheit alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen.

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