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Art. 33 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - 5. Befragungen

Informationsrechte und Amtsgeheimnis - Kommissionen
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Art. 33 Grossratsgesetz; GRG · 5. Befragungen

1. Zur Abklärung schwieriger und wichtiger Fälle kann die Geschäftsprüfungskommission nach vorgängiger Orientierung der zuständigen Departementsvorsteherin oder des zuständigen Departementsvorstehers jede Person aus der Verwaltung und weitere Personen, soweit sie unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Kantons betraut sind, befragen. Auf Verlangen kann dies auch ohne Beisein einer vorgesetzten Person geschehen.

2. Aus den wahrheitsgetreuen Äusserungen dürfen den Befragten keinerlei Nachteile erwachsen.

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