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Art. 32 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - 4. Inspektionen und Besichtigungen

Informationsrechte und Amtsgeheimnis - Kommissionen
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Art. 32 Grossratsgesetz; GRG · 4. Inspektionen und Besichtigungen

1. Die Geschäftsprüfungskommission ist befugt, in der Regel nach vorgängiger Orientierung der zuständigen Departementsvorsteherin oder des zuständigen Departementsvorstehers Inspektionen und Besichtigungen in der Staatsverwaltung, bei den öffentlichen Unternehmen und bei den Institutionen, welchen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt oder erhebliche finanzielle Zuwendungen erbringt, vorzunehmen.

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