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Art. 31 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - 3. Auskünfte und Berichte

Informationsrechte und Amtsgeheimnis - Kommissionen
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Art. 31 Grossratsgesetz; GRG · 3. Auskünfte und Berichte

1. Die Geschäftsprüfungskommission kann bei allen Geschäften Mitglieder der Regierung zu ihren Sitzungen einladen. Diese haben der Geschäftsprüfungskommission alle notwendigen Auskünfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu erteilen. Sie sind befugt, ihre Mitarbeitenden zur Beratung beizuziehen.

2. Nach vorgängiger Orientierung der zuständigen Departementsvorsteherin oder des zuständigen Departementsvorstehers kann die Geschäftsprüfungskommission zweckdienliche Auskünfte auch bei den Dienststellen und öffentlichen Unternehmen des Kantons direkt einholen.

3. Zu speziellen Geschäften kann die Geschäftsprüfungskommission von der Regierung und den einzelnen Departementsvorsteherinnen oder Departementsvorstehern schriftliche Berichte und Stellungnahmen einverlangen.

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