170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 30 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - 2. Prüfungsunterlagen und Akteneinsichtsrecht
Informationsrechte und Amtsgeheimnis - Kommissionen
Art. 30 Grossratsgesetz; GRG · 2. Prüfungsunterlagen und Akteneinsichtsrecht
1. Die Geschäftsprüfungskommission ist befugt, von der Regierung Akten einzuverlangen und in sämtliche kantonalen Akten Einsicht zu nehmen, sofern diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind.