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Art. 30 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - 2. Prüfungsunterlagen und Akteneinsichtsrecht

Informationsrechte und Amtsgeheimnis - Kommissionen
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Art. 30 Grossratsgesetz; GRG · 2. Prüfungsunterlagen und Akteneinsichtsrecht

1. Die Geschäftsprüfungskommission ist befugt, von der Regierung Akten einzuverlangen und in sämtliche kantonalen Akten Einsicht zu nehmen, sofern diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind.

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