170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 29 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Geschäftsprüfungskommission 1. Allgemeines
Informationsrechte und Amtsgeheimnis - Kommissionen
Art. 29 Grossratsgesetz; GRG · Geschäftsprüfungskommission 1. Allgemeines
1. Der Geschäftsprüfungskommission stehen alle Informationsrechte zu, welche sie zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben benötigt.
2. Die Informationsrechte bestehen gegenüber allen kantonalen Verwaltungsstellen und öffentlich-rechtlichen Institutionen des Kantons, soweit sie der Oberaufsicht des Kantons unterstehen.
3. Bei den übrigen Institutionen beschränken sich die Informationsrechte auf diejenigen Geschäfte, welche vom Kanton direkt oder indirekt subventioniert werden.
4. Im Bereich der Justiz ist die Aufsicht der Geschäftsprüfungskommission auf die finanziellen Aspekte beschränkt. In diesem Bereich verfügt die Geschäftsprüfungskommission über die gleichen besonderen Informationsrechte wie die Kommission für Justiz und Sicherheit.