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Art. 28 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - 2. Weitere Informationsrechte

Informationsrechte und Amtsgeheimnis - Kommissionen
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Art. 28 Grossratsgesetz; GRG · 2. Weitere Informationsrechte

1. Die Kommissionen können im Rahmen ihres Auftrages überdies

a) im Einverständnis mit der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen Departementsvorsteher Sachbearbeitende der Verwaltung zum Geschäft befragen;

b) Besichtigungen vornehmen;

c) aussenstehende Sachverständige zu Befragungen beiziehen oder bei ihnen Gutachten in Auftrag geben;

d) Vertreterinnen oder Vertreter interessierter Kreise anhören.

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