170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 28 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - 2. Weitere Informationsrechte
Informationsrechte und Amtsgeheimnis - Kommissionen
Art. 28 Grossratsgesetz; GRG · 2. Weitere Informationsrechte
1. Die Kommissionen können im Rahmen ihres Auftrages überdies
a) im Einverständnis mit der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen Departementsvorsteher Sachbearbeitende der Verwaltung zum Geschäft befragen;
b) Besichtigungen vornehmen;
c) aussenstehende Sachverständige zu Befragungen beiziehen oder bei ihnen Gutachten in Auftrag geben;
d) Vertreterinnen oder Vertreter interessierter Kreise anhören.