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Art. 27 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Allgemein 1. Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht

Informationsrechte und Amtsgeheimnis - Kommissionen
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Art. 27 Grossratsgesetz; GRG · Allgemein 1. Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht

1. Die Kommissionen haben zur Beurteilung der ihnen zugewiesenen Geschäfte das Recht, die zweckdienlichen Auskünfte einzuholen und nach Anhören der Regierung, des Obergerichts oder des Justizgerichts in die erforderlichen Amtsakten Einsicht zu nehmen.

2. Die gemäss diesem Abschnitt bestehenden Informations- und Prüfungsrechte gegenüber den richterlichen Behörden beziehen sich nur auf Fragen der Justizverwaltung.

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