170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 26 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht
Informationsrechte und Amtsgeheimnis - Ratsmitglieder
Art. 26 Grossratsgesetz; GRG · Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht
1. Die Ratsmitglieder haben gegenüber der Verwaltung im Rahmen ihrer parlamentarischen Arbeit und unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses das Recht auf Auskünfte.
2. Sie können in die Unterlagen zu den Ratsgeschäften Einsicht nehmen, soweit diese nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen.
3. Wird die Auskunft oder die Akteneinsicht ganz oder teilweise verweigert, entscheidet die Präsidentenkonferenz nach mündlicher Anhörung des Ratsmitgliedes und der Regierung.