170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 25 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Taggelder, Spesen- und Fraktionsentschädigungen
Organisation - Entschädigung der Ratsmitglieder und Fraktionen
Art. 25 Grossratsgesetz; GRG · Taggelder, Spesen- und Fraktionsentschädigungen
1. Die Höhe der Taggelder und Spesenentschädigungen für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder sowie der jeweilige Beitrag an die Kosten der Fraktionen für die Sekretariatsarbeiten und die Vorbereitung der Ratsgeschäfte wird durch Verordnung des Grossen Rates festgesetzt.