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Art. 25 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Taggelder, Spesen- und Fraktionsentschädigungen

Organisation - Entschädigung der Ratsmitglieder und Fraktionen
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Art. 25 Grossratsgesetz; GRG · Taggelder, Spesen- und Fraktionsentschädigungen

1. Die Höhe der Taggelder und Spesenentschädigungen für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder sowie der jeweilige Beitrag an die Kosten der Fraktionen für die Sekretariatsarbeiten und die Vorbereitung der Ratsgeschäfte wird durch Verordnung des Grossen Rates festgesetzt.

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