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Art. 21 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Geschäftsverkehr zwischen Kommissionen

Organisation - Kommissionen
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Art. 21 Grossratsgesetz; GRG · Geschäftsverkehr zwischen Kommissionen

1. Die Kommissionen sind Leitkommissionen in ihrem Strategie-, Kontroll- und Fachbereich. Sie sorgen dafür, dass weitere interessierte Kommissionen an der Meinungsbildung mitwirken können.

2. Die Mitwirkung kann in Form von schriftlichen Berichten oder mündlichen Anhörungen erfolgen.

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