170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 21 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Geschäftsverkehr zwischen Kommissionen
Organisation - Kommissionen
Art. 21 Grossratsgesetz; GRG · Geschäftsverkehr zwischen Kommissionen
1. Die Kommissionen sind Leitkommissionen in ihrem Strategie-, Kontroll- und Fachbereich. Sie sorgen dafür, dass weitere interessierte Kommissionen an der Meinungsbildung mitwirken können.
2. Die Mitwirkung kann in Form von schriftlichen Berichten oder mündlichen Anhörungen erfolgen.