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Art. 20 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Parlamentarische Untersuchungskommission

Organisation - Kommissionen
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Art. 20 Grossratsgesetz; GRG · Parlamentarische Untersuchungskommission

1. Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Staats- oder Justizverwaltung der besonderen Klärung, kann der Grosse Rat nach Anhören der Regierung beziehungsweise des Obergerichts eine parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen.

2. Die parlamentarische Untersuchungskommission ermittelt die Sachverhalte und beschafft weitere Beurteilungsgrundlagen. Sie erstattet dem Grossen Rat Bericht und stellt Antrag.

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