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Art. 19 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Nichtständige Kommissionen

Organisation - Kommissionen
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Art. 19 Grossratsgesetz; GRG · Nichtständige Kommissionen

1. Der Grosse Rat kann für die Vorberatung von Geschäften nichtständige Kommissionen einsetzen, namentlich wenn das Geschäft nicht in den Aufgabenbereich einer ständigen Kommission fällt oder um eine ausgewogene Auslastung der ständigen Kommissionen zu erzielen. Die nichtständigen Kommissionen konstituieren sich selber.

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