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Art. 17 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Tätigkeit im Allgemeinen

Organisation - Kommissionen
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Art. 17 Grossratsgesetz; GRG · Tätigkeit im Allgemeinen

1. Die Kommissionen nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben wahr, beraten die ihnen zugewiesenen Ratsgeschäfte vor, treffen die notwendigen Abklärungen, erstatten dem Grossen Rat Bericht und stellen Antrag.

2. Sie haben das Recht, Vorlagen der Regierung vor der Beratung im Rat einmal zur Überarbeitung zurückzuweisen. Der Grosse Rat ist darüber kurz zu informieren.

3. Sie sind in ihrem Zuständigkeitsbereich an der Aushandlung wichtiger interkantonaler und internationaler Verträge zu beteiligen.

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