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Art. 16 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Bildung und Aufgabe

Organisation - Fraktionen
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Art. 16 Grossratsgesetz; GRG · Bildung und Aufgabe

1. Fünf oder mehr Mitglieder des Grossen Rates können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen.

2. Die Fraktionen beraten die Geschäfte der Session vor.

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