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Art. 14 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Zusammensetzung

Organisation - Präsidentenkonferenz
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Art. 14 Grossratsgesetz; GRG · Zusammensetzung

1. Der Präsidentenkonferenz gehören von Amtes wegen an die Standespräsidentin oder der Standespräsident als Vorsitzende oder Vorsitzender, die Standesvizepräsidentin oder der Standesvizepräsident und die Präsidentinnen oder Präsidenten der im Grossen Rat vertretenen Fraktionen beziehungsweise im Verhinderungsfalle deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

2. Die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor und die Leiterin oder der Leiter des Ratssekretariates nehmen an den Sitzungen mit beratenden Stimmen teil.

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