170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 13 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Vorsitz
Organisation - Präsidium
Art. 13 Grossratsgesetz; GRG · Vorsitz
1. Die Standespräsidentin oder der Standespräsident bereitet die Sitzungen des Grossen Rates und der Präsidentenkonferenz vor, leitet sie und sorgt für ihren geordneten Verlauf.
2. Sie oder er vertritt den Grossen Rat nach aussen und führt den Geschäftsverkehr mit der Regierung.
3. Die Standesvizepräsidentin oder der Standesvizepräsident übernimmt die Aufgabe der Standespräsidentin beziehungsweise des Standespräsidenten, wenn diese oder dieser verhindert ist.
4. Sind Standespräsidentin oder Standespräsident und Standesvizepräsidentin oder Standesvizepräsident verhindert, übernimmt das anwesende Ratsmitglied, das zuletzt Standespräsidentin oder Standespräsident war, den Vorsitz.