Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.100 LGCGRG CH-GR

Art. 12 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Amtsgeheimnis

Wahl und Konstituierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Grossratsgesetz; GRG · Amtsgeheimnis

1. Die Mitglieder des Grossen Rates sind in amtlichen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss Öffentlichkeitsgesetz besteht oder wenn eine besondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht.

← Art. 11 Grossratsgesetz; GRG Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Sessionen Art. 13 Grossratsgesetz; GRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →