170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 11 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Angaben zu den Tätigkeiten der Grossratsmitglieder
Wahl und Konstituierung
Art. 11 Grossratsgesetz; GRG · Angaben zu den Tätigkeiten der Grossratsmitglieder
1. Beim Eintritt in den Grossen Rat orientiert jedes Ratsmitglied die Präsidentenkonferenz schriftlich über
a) seine berufliche Tätigkeit;
b) seine Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;
c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für bündnerische, schweizerische und internationale Interessengruppen.
2. Die Änderungen werden zu Beginn jedes Amtsjahres durch das Ratssekretariat erhoben. Das Register über die Tätigkeiten der Grossratsmitglieder ist öffentlich.