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Art. 11 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Angaben zu den Tätigkeiten der Grossratsmitglieder

Wahl und Konstituierung
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Art. 11 Grossratsgesetz; GRG · Angaben zu den Tätigkeiten der Grossratsmitglieder

1. Beim Eintritt in den Grossen Rat orientiert jedes Ratsmitglied die Präsidentenkonferenz schriftlich über

a) seine berufliche Tätigkeit;

b) seine Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;

c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für bündnerische, schweizerische und internationale Interessengruppen.

2. Die Änderungen werden zu Beginn jedes Amtsjahres durch das Ratssekretariat erhoben. Das Register über die Tätigkeiten der Grossratsmitglieder ist öffentlich.

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