170.100
LGCGRG
CH-GR
Art. 10 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) - Vereidigung und Amtsgelübde
Wahl und Konstituierung
Art. 10 Grossratsgesetz; GRG · Vereidigung und Amtsgelübde
1. Das älteste der anwesenden amtsältesten Mitglieder beziehungsweise die abtretende Standespräsidentin oder der abtretende Standespräsident nimmt zu Beginn der Amtsdauer oder Session seit ihrer Wahl oder Wiederwahl erstmals Einsitz nehmenden Ratsmitgliedern sowie Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und nach der Wahl durch den Grossen Rat der neu gewählten Standespräsidentin oder dem neu gewählten Standespräsidenten den Eid oder das Amtsgelübde ab.
2. Wer erst später erstmals im Rat einsitzt, dem nimmt die Standespräsidentin oder der Standespräsident nachträglich den Eid oder das Amtsgelübde ab.
3. ...