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Art. 9a Gesetz über die Staatshaftung (SHG) - Zuständigkeit und Verfahren bei anderen Staatshaftungen

Haftung des Gemeinwesens
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Art. 9a SHG · Zuständigkeit und Verfahren bei anderen Staatshaftungen

1. Die Zuständigkeit und das Verfahren zur Geltendmachung von staatshaftungsrechtlichen Ansprüchen, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind, richten sich nach Artikel 6, sofern spezialrechtlich nichts anderes vorgesehen ist.

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